Öffentl. Sicherheit, Gewerbe, Verkehr, Stadthalle, Straßenbeleuchtung

Raum
20 im 2. OG
Barrierefrei
Mitarbeiter
Verantwortlichkeiten
  • Feuerwerk

  • Gaststättenrechtliche Genehmigung

    Vergnügungen, Veranstaltungen, Feste, Feiern

    Für den Fall, dass Sie eine Veranstaltung abhalten möchten, haben Sie eine Reihe von öffentlichen Vorschriften zu beachten. Bei der Verwaltungsgemeinschaft müssen Sie frühzeitig die Veranstaltung anzeigen und zum Zweiten möglicherweise eine Gestattung beantragen.

    Außerdem finden Sie hier eine Hilfsbroschüre, die Ihnen viele Informationen bietet.

    1.  Veranstaltungsanzeige

    Veranstaltung von Vergnügungen sind nach Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen.

    Eine Vergnügung ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen. Beispiele für Vergnügungen in diesem Sinne sind Ausstellungen, Feuerwerke, Filmvorführungen, Konzerte, Modevorführungen, musikalische Darbietungen, Theatervorführungen, Volksfeste, Tanzveranstaltungen, Zirkus usw.

    Wird die Anzeige unterlassen oder die Erlaubnis nicht eingeholt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße geahndet wird.

    Die Kosten für die Bestätigung der Veranstaltungsanzeige betragen 5,00 €, sofern keine Erlaubnis oder keine Anordnung für den Einzelfall (z. B. Anordnung auf früheres Ende der Veranstaltung oder auf Einhaltung von Sicherheitsauflagen) notwendig ist. Deshalb ist es wichtig, das entsprechende Formblatt genauestens auszufüllen.

    Eine erlaubnispflichtige Veranstaltung liegt u. a. vor, wenn die Anzeige nicht spätestens eine Woche vorher erfolgt ist oder mehr als 1.000 Besucher zugelassen werden sollen. In diesen besonderen Fällen beträgt die Gebühr mindestens 15,00 €. Es wird daher dringend geraten, die Veranstaltung so bald wie möglich anzuzeigen.

    Das entsprechende Formblatt (Veranstaltungsanzeige/Gestattungsantrag) finden sie weiter unten.

    2.  Gestattung

    Wenn bei einer Veranstaltung auch alkoholische Getränke abgegeben werden, ist eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz (§ 2 GastG) erforderlich. Der Veranstalter hat deshalb zu überprüfen, ob erstens dem Veranstalter und zweitens für genau diese Örtlichkeit, in der die Veranstaltung durchgeführt werden soll, durch das Landratsamtes Haßberge eine gaststättenrechtliche Erlaubnis (Konzession) erteilt wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, was erfahrungsgemäß bei den meisten Veranstaltungen der Fall ist, so ist bei Abgabe von alkoholischen Getränken eine Gestattung auf vorübergehenden Gaststättenbetrieb bei der Verwaltungsgemeinschaft zu beantragen. Der Antrag auf Gestattung ist mit der Veranstaltungsanzeige so bald wie möglich abzugeben.

    Die Gebühr für die Erteilung der Gestattung beträgt mindestens 30,00 € pro Tag.

    Es wird darauf hingewiesen, dass der Ausschank von alkoholischen Getränken bei einer Veranstaltung ohne entsprechende Erlaubnis eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Dies kann eine entsprechende Geldbuße oder die Untersagung des unerlaubten Betriebs nach sich ziehen.

    3. Durchführung von Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund

    Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund (Straßen, Gehwege, Park- und Dorfplätze etc.) erfordern eine Erlaubnis nach §§ 29 Abs. 2, 44 Abs. 1 und 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO).

  • Gewerbeabmeldung

    Gewerbeabmeldung 

    Wird ein Betrieb aufgegeben (z. B. Verkauf, Pacht, Erbfolge) oder in eine Gemeinde außerhalb des Gebietes der Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i. UFr. verlegt, so muss dieser abgemeldet werden.

    Gebühren

    Die Kosten für eine Gewerbemeldung (An-, Um- oder Abmeldung) betragen jeweils 15,00 Euro. Die Gebühren für eine Gewerbeauskunft betragen 12,50 Euro.

  • Gewerbeanmeldung

    Gewerbeanmeldung 

    Grundsätzlich muss jeder Gewerbetrieb bei der Stadt Königsberg i.Bay. angemeldet werden. Dies gilt für jedes Unternehmen unabhängig von der Rechtsform.  

    Beim Gewerbeamt müssen nicht angemeldet werden: 

    • Freie Berufe, z. B. Ärzte, Architekten, Steuerberater, Rechtsanwälte, Künstler, Schriftsteller,
      sofern sie nicht durch die gewählte Rechtsform (GmbH) als Gewerbetreibende anmeldepflichtig sind
    • Wissenschaftler 
    • Land- und Forstwirtschaft 

    Ungeachtet der grundsätzlich geltenden Gewerbefreiheit ist für bestimmte Gewerbe und Freie Berufe eine besondere Erlaubnis erforderlich. Sie muss vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Die Erlaubnis hängt - je nach Gewerbe - von verschiedenen Nachweisen ab, die der Gründer selbst erbringen muss. Ob und welche Nachweise erbracht werden müssen, erfährt man am besten bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK).   

    Freiberufler 

    Freiberufler müssen sich selbst beim Finanzamt anmelden, da dieses nicht vom Gewerbeamt verständigt wird. Die meisten freien Berufe erfordern den Nachweis von qualifikatorischen, aber auch finanziellen und baulichen Voraussetzungen (sog. geregelte Freie Berufe).    
      
    Gebühren

    Die Kosten für eine Gewerbemeldung (An-, Um- oder Abmeldung) betragen jeweils 15,00 Euro. Die Gebühren für eine Gewerbeauskunft betragen 12,50 Euro.

     

  • Gewerbeummeldung

    Gewerbeummeldung 
     
    Eine Gewerbeummeldung muss veranlasst werden, wenn: 

    • ein Betrieb innerhalb einer Gemeinde verlegt wird 
    • eine weitere Tätigkeit hinzukommt oder wegfällt 
    • ich der Betrieb von Haupterwerb in Nebenerwerb ändert oder umgekehrt 


    Gebühren

    Die Kosten für eine Gewerbemeldung (An-, Um- oder Abmeldung) betragen jeweils 15,00 Euro. Die Gebühren für eine Gewerbeauskunft betragen 12,50 Euro.

  • Gewerbezentralregisterauszug

    Jeder Person (natürliche Person) oder Firma (juristische Person) wird auf Antrag eine Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Gewerbezentralregisters erteilt. Der Antrag auf einen Gewerbezentralregisterauszug kann im Einwohnermeldeamt der Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i. UFr. gestellt werden. Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister selbst wird beim 
    Bundesamt für Justiz erstellt und an die Adresse des Antragsstellers bzw. an die der anfordernden Behörde geschickt. 

    Hat die betroffene Person einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt. Ist die betroffene Person geschäftsunfähig, so ist nur ihr gesetzlicher Vertreter Antragsberechtigt. 


    Was bringe ich mit? 

    • Personalausweis oder Reisepass 
    • Wird der Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde 
      beantragt, so ist er der Behörde unmittelbar zu übersenden. Hierfür sind ein Verwendungszweck sowie die Postadresse der anfordernden Behörde zwingend notwendig.
    • Die Ausstellungsgebühr ist bar zu entrichten. 
       

     
    Gebühren und Fristen 
     
    Die Gebühr für die Beantragung eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister beträgt 13,00 Euro. Von der Antragsstellung bis zum Erhalt des Gewerbezentralregisterauszuges sind etwa 10 – 14 Tage zu veranschlagen. 
     

  • Märkte - Wochen - und Jahrmärkte

  • Öffentliche Vergnügungen (Anzeige)

    Für den Fall, dass Sie eine Veranstaltung abhalten möchten, haben Sie eine Reihe von öffentlichen Vorschriften zu beachten. Bei der Verwaltungsgemeinschaft müssen Sie frühzeitig die Veranstaltung anzeigen und zum Zweiten möglicherweise eine Gestattung beantragen. Bei der Verwaltungsgemeinschaft müssen Sie frühzeitig die Veranstaltung anzeigen und zum Zweiten möglicherweise eine Gestattung beantragen.

    1. Veranstaltungsanzeige
      Veranstaltung von Vergnügungen sind nach Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG)  spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen.
      Eine Vergnügung ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen. Beispiele für Vergnügungen in diesem Sinne sind Ausstellungen, Feuerwerke, Filmvorführungen, Konzerte, Modevorführungen, musikalische Darbietungen, Theatervorführungen, Volksfeste, Tanzveranstaltungen, Zirkus usw.
      Wird die Anzeige unterlassen oder die Erlaubnis nicht eingeholt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße geahndet wird.
      Die Kosten für die Bestätigung der Veranstaltungsanzeige betragen 5,00 € sofern keine Erlaubnis oder keine Anordnung für den Einzelfall (z.B. Anordnung auf früheres Ende der Veranstaltung oder auf Einhaltung von Sicherheitsauflagen) notwendig ist. Deshalb ist es wichtig, das entsprechende Formblatt genauestens auszufüllen.
      Eine erlaubnispflichte Veranstaltung liegt u. a. vor, wenn die Anzeige nicht spätestens eine Woche vorher erfolgt ist oder mehr als 1.000 Besucher zugelassen werden sollen. In diesen besonderen Fällen beträgt die Gebühr mindestens 15,00 €. Es wird daher dringend geraten, die Veranstaltung so bald wie möglich anzuzeigen.
       
    2. Gestattung
      Wenn bei einer Veranstaltung auch alkoholische Getränke abgegeben werden, ist eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz (§ 2 GastG) erforderlich. Der Veranstalter hat deshalb zu überprüfen, ob erstens dem Veranstalter und zweitens für genau diese Örtlichkeit, in der die Veranstaltung durchgeführt werden soll, durch das Landratsamt Haßberge eine gaststättenrechtliche Erlaubnis (Konzession) erteilt wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, was erfahrungsgemäß bei den meisten Veranstaltungen der Fall ist, so ist bei Abgabe von alkoholischen Getränken eine Gestattung auf vorübergehenden Gaststättenbetrieb bei der Verwaltungsgemeinschaft zu beantragen. Der Antrag auf Gestattung ist mit der Veranstaltungsanazeige so bald wie möglich abzugeben.
      Die Gebühr für die Erteilung der Gestattung beträgt mindestens 25,00 € pro Tag.
      Es wird darauf hingewiesen, dass der Ausschank von alkoholischen Getränken bei einer Veranstaltung ohne entsprechende Erlaubnis eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Dies kann eine entsprechende Geldbuße oder die Untersagung des unerlaubten Betriebs nach sich ziehen.
       
    3. Durchführung von Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund
      Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund (Straßen, Gehwege, Park- und Dorfplätze etc.) erfordern eine Erlaubnis nach §§ 29 Abs. 2, 44 Abs. 1 und 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO).


       

     

  • Sprengstoffrechtliche Erlaubnis (Feuerwerk)

  • Straßenbeleuchtung

  • Vermietung der Rudolf-Mett-Halle