Vergnügungen, Veranstaltungen, Feste, Feiern
Für den Fall, dass Sie eine Veranstaltung abhalten möchten, haben Sie eine Reihe von öffentlichen Vorschriften zu beachten. Bei der Verwaltungsgemeinschaft müssen Sie frühzeitig die Veranstaltung anzeigen und zum Zweiten möglicherweise eine Gestattung beantragen.
Außerdem finden Sie hier eine Hilfsbroschüre, die Ihnen viele Informationen bietet.
1. Veranstaltungsanzeige
Veranstaltung von Vergnügungen sind nach Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen.
Eine Vergnügung ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen. Beispiele für Vergnügungen in diesem Sinne sind Ausstellungen, Feuerwerke, Filmvorführungen, Konzerte, Modevorführungen, musikalische Darbietungen, Theatervorführungen, Volksfeste, Tanzveranstaltungen, Zirkus usw.
Wird die Anzeige unterlassen oder die Erlaubnis nicht eingeholt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße geahndet wird.
Die Kosten für die Bestätigung der Veranstaltungsanzeige betragen 5,00 €, sofern keine Erlaubnis oder keine Anordnung für den Einzelfall (z. B. Anordnung auf früheres Ende der Veranstaltung oder auf Einhaltung von Sicherheitsauflagen) notwendig ist. Deshalb ist es wichtig, das entsprechende Formblatt genauestens auszufüllen.
Eine erlaubnispflichtige Veranstaltung liegt u. a. vor, wenn die Anzeige nicht spätestens eine Woche vorher erfolgt ist oder mehr als 1.000 Besucher zugelassen werden sollen. In diesen besonderen Fällen beträgt die Gebühr mindestens 15,00 €. Es wird daher dringend geraten, die Veranstaltung so bald wie möglich anzuzeigen.
Das entsprechende Formblatt (Veranstaltungsanzeige/Gestattungsantrag) finden sie weiter unten.
2. Gestattung
Wenn bei einer Veranstaltung auch alkoholische Getränke abgegeben werden, ist eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz (§ 2 GastG) erforderlich. Der Veranstalter hat deshalb zu überprüfen, ob erstens dem Veranstalter und zweitens für genau diese Örtlichkeit, in der die Veranstaltung durchgeführt werden soll, durch das Landratsamtes Haßberge eine gaststättenrechtliche Erlaubnis (Konzession) erteilt wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, was erfahrungsgemäß bei den meisten Veranstaltungen der Fall ist, so ist bei Abgabe von alkoholischen Getränken eine Gestattung auf vorübergehenden Gaststättenbetrieb bei der Verwaltungsgemeinschaft zu beantragen. Der Antrag auf Gestattung ist mit der Veranstaltungsanzeige so bald wie möglich abzugeben.
Die Gebühr für die Erteilung der Gestattung beträgt mindestens 30,00 € pro Tag.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Ausschank von alkoholischen Getränken bei einer Veranstaltung ohne entsprechende Erlaubnis eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Dies kann eine entsprechende Geldbuße oder die Untersagung des unerlaubten Betriebs nach sich ziehen.
3. Durchführung von Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund
Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund (Straßen, Gehwege, Park- und Dorfplätze etc.) erfordern eine Erlaubnis nach §§ 29 Abs. 2, 44 Abs. 1 und 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Gewerbeabmeldung
Wird ein Betrieb aufgegeben (z. B. Verkauf, Pacht, Erbfolge) oder in eine Gemeinde außerhalb des Gebietes der Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i. UFr. verlegt, so muss dieser abgemeldet werden.
Gebühren
Die Kosten für eine Gewerbemeldung (An-, Um- oder Abmeldung) betragen jeweils 15,00 Euro. Die Gebühren für eine Gewerbeauskunft betragen 12,50 Euro.
Gewerbeanmeldung
Grundsätzlich muss jeder Gewerbetrieb bei der Stadt Königsberg i.Bay. angemeldet werden. Dies gilt für jedes Unternehmen unabhängig von der Rechtsform.
Beim Gewerbeamt müssen nicht angemeldet werden:
Ungeachtet der grundsätzlich geltenden Gewerbefreiheit ist für bestimmte Gewerbe und Freie Berufe eine besondere Erlaubnis erforderlich. Sie muss vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Die Erlaubnis hängt - je nach Gewerbe - von verschiedenen Nachweisen ab, die der Gründer selbst erbringen muss. Ob und welche Nachweise erbracht werden müssen, erfährt man am besten bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK).
Freiberufler
Freiberufler müssen sich selbst beim Finanzamt anmelden, da dieses nicht vom Gewerbeamt verständigt wird. Die meisten freien Berufe erfordern den Nachweis von qualifikatorischen, aber auch finanziellen und baulichen Voraussetzungen (sog. geregelte Freie Berufe).
Gebühren
Die Kosten für eine Gewerbemeldung (An-, Um- oder Abmeldung) betragen jeweils 15,00 Euro. Die Gebühren für eine Gewerbeauskunft betragen 12,50 Euro.
Gewerbeummeldung
Eine Gewerbeummeldung muss veranlasst werden, wenn:
Gebühren
Die Kosten für eine Gewerbemeldung (An-, Um- oder Abmeldung) betragen jeweils 15,00 Euro. Die Gebühren für eine Gewerbeauskunft betragen 12,50 Euro.
Jeder Person (natürliche Person) oder Firma (juristische Person) wird auf Antrag eine Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Gewerbezentralregisters erteilt. Der Antrag auf einen Gewerbezentralregisterauszug kann im Einwohnermeldeamt der Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i. UFr. gestellt werden. Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister selbst wird beim
Bundesamt für Justiz erstellt und an die Adresse des Antragsstellers bzw. an die der anfordernden Behörde geschickt.
Hat die betroffene Person einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt. Ist die betroffene Person geschäftsunfähig, so ist nur ihr gesetzlicher Vertreter Antragsberechtigt.
Was bringe ich mit?
Gebühren und Fristen
Die Gebühr für die Beantragung eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister beträgt 13,00 Euro. Von der Antragsstellung bis zum Erhalt des Gewerbezentralregisterauszuges sind etwa 10 – 14 Tage zu veranschlagen.
Für den Fall, dass Sie eine Veranstaltung abhalten möchten, haben Sie eine Reihe von öffentlichen Vorschriften zu beachten. Bei der Verwaltungsgemeinschaft müssen Sie frühzeitig die Veranstaltung anzeigen und zum Zweiten möglicherweise eine Gestattung beantragen. Bei der Verwaltungsgemeinschaft müssen Sie frühzeitig die Veranstaltung anzeigen und zum Zweiten möglicherweise eine Gestattung beantragen.