Wegzug
Wer aus seiner Wohnung auszieht, muss sich nur dann im Einwohnermeldeamt der Stadt Königsberg i.Bay. abmelden, wenn keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird (z. B. Abmeldung einer Nebenwohnung, Wegzug ins Ausland)
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Meldepflicht
Die Pflicht zur Meldung hat grundsätzlich jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Kinder müssen von ihren gesetzlichen Vertretern und Personen, die unter Betreuung stehen, von ihrem Betreuer angemeldet werden.
Was bringe ich mit?
Die Meldebestätigung sowie den Eintrag der neuen Adresse in den Dokumenten erhält der/die Bürger/in nach Vorlage. Zur Vorlage der Dokumente ist das persönliche Erscheinen oder das eines bevollmächtigten Vertreters im Einwohnermeldeamt unbedingt erforderlich. Es ist nicht möglich, dieses Verfahren über das Internet durchzuführen, da eine rechtsgültige Unterschrift erforderlich ist.
Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung. Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern ab 01.11.2015 den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.
Mehrere Wohnungen
Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. Hauptwohnung ist die vorwiegend benutze Wohnung. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung. Bei Verheirateten bzw. Familien ist die vorwiegend benutze Wohnung der Familie oder der
Lebenspartner die Hauptwohnung.
Der Einwohner hat bei jeder Anmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen er hat und welche dieser Wohnungen seine Hauptwohnung ist.
Kopienbeglaubigung
In der Stadt Königsberg i.Bay., Zimmer 01, können Sie Kopien eines Schriftstückes, das Sie einer Behörde vorlegen müssen, amtlich beglaubigen lassen.
Kopien von sog. Personenstandsurkunden (z. B. Heirats-, Geburts-, Sterbeurkunden …) dürfen nicht beglaubigt werden. Bitte wenden Sie sich in diesem Falle an die Urkundenstelle des jeweiligen Standesamtes, das die Urkunde ausgestellt hat.
Bitte beachten Sie auch: Beglaubigungen für das Rentenversicherungsverfahren werden von der Abteilung Sozialversicherungsangelegenheiten gebührenfrei vorgenommen.
Die Beglaubigung wird unmittelbar vorgenommen. Keine weitere Bearbeitungszeit.
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Die Mindestgebühr je Dokument beträgt 5,00 Euro.
Das Amtsblatt können Sie kostenlos per E-Mail erhalten, info@koenigsberg.de
Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung
Für die Befreiung von Rundfunkgebühren ist seit 01. April 2005 die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) zuständig. Das erforderliche Formular erhalten Sie in der Stadt Königsberg i.Bay., Einwohnermeldeamt.
Sofern Sie für die Antragstellung bei der GEZ eine Bestätigung oder Beglaubigung von Kopien Ihrer Unterlagen benötigen, wenden Sie sich bitte an uns, im Übrigen direkt an die GEZ.
Auskunft aus dem Melderegister
Eine Melderegisterauskunft kann persönlich oder schriftliche erfolgen. Die Auskunftsgebühr beträgt 10,00 Euro.
Briefwahlunterlagen
Grundsätzlich wählen Sie in dem Wahllokal, bei dem Sie im Wählerverzeichnis als wahlberechtigt registriert sind. Wenn Sie per Briefwahl abstimmen möchten, müssen Sie bei Ihrer Gemeinde Briefwahlunterlagen beantragen.
Sie können den Wahlschein auf folgende Arten beantragen:
Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.
Für den Antrag (sofern nicht die Rückseite der Wahlbenachrichtigung verwendet wird) sind mindestens folgende Angaben notwendig:
Die Gemeinde schickt Ihnen den Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen (Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag für die Rücksendung, Merkblatt für die richtige Ausübung der Briefwahl) grundsätzlich per Post an Ihre Wohnadresse oder ggf. die von Ihnen angegebene andere Anschrift.
Tipp: Wenn Sie den Wahlschein persönlich bei der Gemeinde beantragen, können Sie die Unterlagen zur Vermeidung von Postlaufzeiten gleich mitnehmen. Möglich ist hierbei in der Regel auch die Ausübung der Briefwahl durch die wahlberechtigte Person an Ort und Stelle; der Wahlbrief muss dann nicht mehr per Post oder anderweitig an die Gemeinde zurückgesandt werden, sondern er kann dort gleich abgegeben werden und wird von der Gemeinde bis zum Wahltag sicher verwahrt.
Vollmacht
Wenn Sie den Wahlschein nicht selbst beantragen können, können Sie eine andere Person durch eine schriftliche Vollmacht hierzu ermächtigen. Wenn Sie wegen einer körperlichen Behinderung weder einen Wahlschein selbst beantragen noch eine Vollmacht erteilen können, dürfen Sie sich bei der Antragstellung der Hilfe einer Person Ihres Vertrauens bedienen. Diese hat glaubhaft zu machen, dass die Beantragung Ihrem Willen entspricht.
Auch für die Abholung der Unterlagen können Sie eine andere Person schriftlich bevollmächtigen. Die Antragsformulare für den Wahlschein enthalten bereits eine entsprechende Formulierung für eine Vollmacht. Die bevollmächtigte Person darf aber nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten und muss dies der Gemeinde bei der Abholung auch schriftlich versichern.
Eine Stellvertretung bei der Stimmabgabe selbst ist aber nicht möglich, d. h. Sie müssen auf jeden Fall Ihr Wahlrecht persönlich ausüben. Wenn Sie dazu aufgrund einer Schreibunfähigkeit, z. B. wegen einer körperlichen Behinderung oder Sehschwäche, nicht in der Lage sind, können Sie sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels ebenfalls der Hilfe einer anderen Person bedienen, die nach Ihrem Willen handeln muss. Auf dem Wahlschein ist die persönliche Stimmabgabe oder die Kennzeichnung durch eine Hilfsperson eidesstattlich zu versichern.
Fischereischeine
Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Bereich der Stadt Königsberg i.Bay. haben, können die Neuausstellung oder Verlängerung ihres Fischereischeins bei der Stadt Königsberg i.Bay., Erdgeschoss, Zimmer 01, beantragen.
Hier erhalten sie auch Auskunft über die Höhe der Kosten. Diese setzen sich aus der Gebühr für die Ausstellung oder Verlängerung und der Fischereiabgabe zusammen, welche nach Lebensalter gestaffelt ist. Sie können individuell sehr unterschiedlich sein und zwischen 35,00 Euro und 335,00 Euro für einen Fischereischein auf Lebenszeit und 7,50 Euro bis 15,00 Euro für einen Jugend-Fischereischein variieren.
Folgende Unterlagen werden benötigt
Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag
erteilt. Der Antrag auf ein Führungszeugnis kann im Einwohnermeldeamt der
Stadt Königsberg i.Bay. gestellt werden. Das
Führungszeugnis selbst wird beim Bundesamt für Justiz erstellt und an die
Adresse des Antragsstellers bzw. an die der anfordernden Behörde geschickt.
Hat die betroffene Person einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser
antragsberechtigt. Ist die betroffene Person geschäftsunfähig, so ist nur ihr
gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt.
Was bringe ich mit?
Gebühren und Fristen
Die Gebühr für die Beantragung eines Führungszeugnisses beträgt 13,00 Euro.
Von der Antragsstellung bis zum Erhalt des Führungszeugnisses sind etwa 10 - 14 Tage zu veranschlagen.
Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses von ehrenamtlich Tätigen - Umsetzung nach § 72a SGB VIII
§ 72a SGB VIII wurde durch das Bundeskinderschutzgesetz neu gefasst und ist am 01.01.2012 in Kraft getreten. Damit wurde der Kinderschutz im präventiven Bereich, aber auch im Bereich der Intervention erweitert. Ziel ist es, mithilfe verschiedener gesetzlicher Neuregelungen dem Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen Rechnung zu tragen, die außerhalb der Familie und des unmittelbaren Einflussbereiches der Eltern ein besonderes Vertrauensverhältnis zu Dritten eingehen und aufbauen. Ferner wird das Ziel verfolgt, einschlägig vorbestrafte Personen von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe fernzuhalten bzw. auszuschließen, um damit Kindeswohlgefährdungen vorzubeugen.
Der neue § 72 a SGV VIII beinhaltet folgende wesentliche Änderungen:
Nach § 72a Abs. 4 SGB VIII müssen daher auch Ehrenamtliche, die bei freien Trägern Kinder und Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.
Meldebestätigung
Bei An-, Um- oder Abmeldung erhält der Meldepflichtige eine kostenfreie schriftliche Meldebestätigung.
Werden zusätzliche Bescheinigungen benötigt, kostet jede Bestätigung 5,00 Euro (z. B. Meldebestätigung, Aufenthaltsbescheinigung, Haushaltsbescheinigung).
Personalausweis/ vorläufiger Personalausweis
Aktuelles:
Seit dem 01. November 2010 gibt es einen neuen Personalausweis.
Wichtige Hinweise dazu finden Sie hier oder unter http://www.personalausweisportal.de/
Allgemeine Informationen
Deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger (gemäß Artikel 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes), die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den
Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen,
sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen. Für Kinder nach
Vollendung des 12. Lebensjahres bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres kann seit 01.11.2007, mit Einwilligung beider Elternteile, ein Personalausweis
beantragt werden.
Ein Personalausweis ist bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 6 Jahre,
danach (ab dem 24. Geburtstag) 10 Jahre gültig.
Eine Verlängerung der Gültigkeit des Personalausweises ist nicht möglich, er
muss nach Ablauf der Gültigkeit neu beantragt werden.
Wie erhalte ich einen Personalausweis?
Der Antrag auf Neuausstellung erfolgt für Personen, die im Gebiet der
Stadt Königsberg i.Bay. mit Hauptwohnung gemeldet sind,
durch eine persönliche Vorsprache im Einwohnermeldeamt der
Stadt Königsberg i.Bay. Dort wird Ihnen der Antrag vom
Sachbearbeiter ausgedruckt und kann sofort unterschrieben werden.
Was bringe ich mit?
Der alte Personalausweis oder Reisepass ist vorzulegen
Vorläufiger Personalausweis
Sollten Sie sofort ein gültiges Ausweisdokument benötigen, wird Ihnen ein
vorläufiger Personalausweis mit der Gültigkeit von 3 Monaten ausgestellt.
Gebühren und Fristen
Da der Personalausweis von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt wird, kann das Ausweisdokument frühestens nach 1 – 2 Wochen nach Antragstellung abgeholt werden. Bei der Abholung ist der alte Personalausweis vorzulegen und eine Vollmacht bei Abholung durch eine andere Person.
Die Gebühr für die Beantragung eines Personalausweises beträgt 22,80 Euro (für Personen unter 24 Jahre) und 37 Euro (für Personen ab 24 Jahre).
Die Gebühr für die Beantragung eines vorläufigen Personalausweises beträgt 10,00 Euro.
Allgemeine Informationen
Deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger (gemäß Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes), die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können einen Reisepass beantragen. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres kann, mit Einwilligung beider Elternteile, ein Reisepass beantragt werden.
Ein Reisepass ist bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 6 Jahre, danach (ab dem 24. Geburtstag) 10 Jahre gültig.
Eine Verlängerung der Gültigkeit des Reisepasses ist nicht möglich; er muss nach Ablauf der Gültigkeit neu beantragt werden.
Eintragungen von Kindern im Reisepass der Eltern sind seit dem 01.11.2007 nicht mehr möglich. Für das Kind muss somit ein eigenes Ausweisdokument ausgestellt werden.
Wie erhalte ich einen Reisepass?
Der Antrag auf Neuausstellung erfolgt für Personen, die im Gebiet der Stadt Königsberg i.Bay. mit Hauptwohnung gemeldet sind, durch eine persönliche Vorsprache im Einwohnermeldeamt der Stadt Königsberg i.Bay. Dort wird Ihnen der Antrag vom Sachbearbeiter ausgedruckt und kann sofort unterschrieben werden.
Was bringe ich mit?
Expresspass / vorläufiger Reisepass – weitere Hinweise
In eiligen Fällen können Sie einen Express-Reisepass beantragen. Dieses Dokument erhalten Sie dann innerhalb von 3 Werktagen. Sollten Sie sofort ein gültiges Ausweisdokument benötigen, wird Ihnen ein vorläufiger Reisepass mit der Gültigkeit von 1 Jahr ausgestellt. Vorläufige Reisepässe werden jedoch nur noch ausgestellt, wenn ein Expresspass nicht rechtzeitig fertiggestellt werden kann.
Sind Sie aus beruflichen Gründen darauf angewiesen sein, einen 2. Reisepass zu besitzen, ist dies schriftlich zu begründen (Bestätigung vom Arbeitgeber) und bei der Beantragung mit vorzulegen. Dieser zweite Reisepass hat eine Gültigkeit von 6 Jahren, unabhängig vom Alter des Antragstellers.
Für Vielreisende wird der 48-Seiten Reisepass angeboten. Dieser Pass enthält 16 Seiten mehr für Visa-Eintragungen.
Gebühren und Fristen
Da der Reisepass von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt wird, kann das
Ausweisdokument frühestens nach 3 – 4 Wochen nach Antragstellung abgeholt
werden. Nach Rücklieferung der Reisepässe von der Bundesdruckerei erfolgt
eine schriftliche Mitteilung an den Antragsteller. Bei der Abholung ist der alte
Reisepass vorzulegen (falls vorhanden) und eine Vollmacht bei Abholung durch eine andere Person.
Die Gebühr für die Beantragung eines Reisepasses beträgt:
Die Gebühr für einen vorläufigen Reisepass beträgt 26,00 Euro.
Die Zusatzgebühr für einen Express-Pass beträgt 32,00 Euro und für den 48-
Seiten-Pass 22,00 Euro.
Umzug
Wer innerhalb des Gebietes der Stadt Königsberg i.Bay. umzieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen im Einwohnermeldeamt der Stadt Königsberg i.Bay. umzumelden.
Was bringe ich mit?